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   OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17   

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OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17 (https://dejure.org/2019,38704)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 (https://dejure.org/2019,38704)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 5 LC 203/17 (https://dejure.org/2019,38704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs 2 BG ND; § 18 Abs 3 BG ND; § 25 Nr 8 BG ND; § 16 Abs 2 LbV ND; § 16 Abs 2 S 1 LbV ND; § 16 Abs 3 LbV ND; § 16 Abs 3 S 1 LbV ND; § 16 Abs 5 LbV ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 1 LbV ... ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 2 LbV ND; § 16 Abs 1 S 3aF LbV ND; § 16 Abs 2 S 4aF LbV ND
    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze; Gesetzesvorbehalt; Höchstaltersgrenze; Höchstaltersregelung; Kausalität; Kausalitätserfordernis; Kinderbetreuung; Kinderbetreuungszeit; Parlamentsvorbehalt; Verordnungsermächtigung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Probebeamte - Altersgrenze für Beamte auf Probe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13

    Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese zunächst dahingehend begründet, dass § 16 Abs. 2 NLVO a. F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne; insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juli 2016 ( - 3 A 130/15 -) Bezug genommen; auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 1. April 2014 (- 5 LB 80/13 -), welches allerdings zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) ergangen sei, offensichtlich von der Verfassungsgemäßheit der Norm ausgegangen.

    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O. Rn. 42f.).

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

    Durch die Vorschrift sollte nicht das Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden; die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sollte vielmehr dann nicht an Zeiten der Kinderbetreuung scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, juris Rn. 52).

    Jeder andere Grund (als Kinderbetreuungszeiten) dafür, eine rechtzeitige Bewerbung unterlassen zu haben, war nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2015 - 5 LB 279/13 -, a. a. O., Rn. 52).

    Damit hat der Ausnahmefall des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. diejenigen Fälle erfasst, in denen kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war - dies betrifft die kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums - oder in denen kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligt werden konnte - dies betrifft ein kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums - (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn.69 bis 75; Beschluss vom 24.8.2016 - 5 LA 46/16 -, juris Rn. 31).

    Eine Kausalität war allerdings in diesen Fallkonstellationen gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten zeitlich vor dem Entschluss gelegen hatten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Denn wenn jemand erst nach Beendigung von Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wurde - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich war, so hatte nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Daraus wiederum ergab sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche waren, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hatte; eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. setzte also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Lag bereits keine Kinderbetreuungszeit in diesem Sinne vor, so bedurfte es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Das danach bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der maßgeblichen Altersgrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gestellt hat und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f. [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 86 [ebenfalls zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 5 LA 46/16

    Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellung; Höchstaltersregelung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Damit hat der Ausnahmefall des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. diejenigen Fälle erfasst, in denen kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war - dies betrifft die kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums - oder in denen kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligt werden konnte - dies betrifft ein kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums - (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn.69 bis 75; Beschluss vom 24.8.2016 - 5 LA 46/16 -, juris Rn. 31).

    Eine Kausalität war allerdings in diesen Fallkonstellationen gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten zeitlich vor dem Entschluss gelegen hatten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Denn wenn jemand erst nach Beendigung von Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wurde - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich war, so hatte nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Dementsprechend hing die Frage der Kausalität zwischen Zeiten der Kinderbetreuung und der nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte maßgeblich davon ab, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber einen ernsthaften Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, glaubhaft gemacht hatte (Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 30).

    Daraus wiederum ergab sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche waren, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hatte; eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. setzte also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Lag bereits keine Kinderbetreuungszeit in diesem Sinne vor, so bedurfte es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Es soll verhindert werden, dass ein Bewerber, der nach einem ggf. langjährigen und mehrere Instanzen umfassenden Gerichtsverfahren obsiegt hat, sein ursprüngliches Prozessziel nicht mehr erreichen kann, weil er aufgrund des mit der Prozessführung verbundenen Zeitablaufs die maßgebliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten hat (in diesem Sinne Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 24).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen, mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind (§ 25 Nr. 8 NBG), genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) aufgestellt hat, und sind auch unionsrechtskonform.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) die Bestimmungen über Höchstaltersgrenzen in der seinerzeit geltenden nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung für verfassungswidrig und damit für nicht anwendbar gehalten, weil die Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts nicht beachtet worden seien; Entsprechendes müsse auch für § 16 NLVO a. F. und die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG a. F. gelten.

    Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese zunächst dahingehend begründet, dass § 16 Abs. 2 NLVO a. F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne; insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juli 2016 ( - 3 A 130/15 -) Bezug genommen; auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 1. April 2014 (- 5 LB 80/13 -), welches allerdings zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) ergangen sei, offensichtlich von der Verfassungsgemäßheit der Norm ausgegangen.

    Die Klägerin ist mit richterlicher Verfügung vom 8. Januar 2019 darauf hingewiesen worden, dass für ihr Bescheidungsbegehren das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sei, dass einer Entscheidung im Berufungsverfahren also die §§ 18, 25 Nr. 8 NBG sowie § 16 NLVO in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen seien und dass die erfolgten Gesetzesänderungen aller Voraussicht nach den formellen und materiellen Anforderungen genügten, welche das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) in Bezug auf die Normierung von Einstellungshöchstaltersgrenzen aufgestellt habe.

    a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen - mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind, wobei die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. ihrerseits nähere Vorgaben für die Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen enthält, nämlich zum einen mit Blick darauf, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, und andererseits mit Blick darauf, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre -, genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O., Rn. 52ff.) aufgestellt hat.

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. Januar 2018 sollte den formellen Vorgaben ("Parlamentsvorbehalt") des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) Rechnung getragen werden.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. normierten Einstellungshöchstaltersgrenzen stehen auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), welches zur Umsetzung der Richtlinie ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46), im Einklang.

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Zwar darf eine Verbeamtung - wie dargestellt - nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Einstellungsantrag vorliegen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 11).

    Denn auch ein solcher Bewerber hat durch seine Klageerhebung die Bestandskraft der Ablehnung verhindert und ist damit das prozessuale Risiko eingegangen, dass - weil sich der Erfolg einer Verpflichtungsklage regelmäßig nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht bemisst - eine etwaige rechtswidrige Ablehnung seines Begehrens von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 12).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Das danach bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der maßgeblichen Altersgrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gestellt hat und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f. [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 86 [ebenfalls zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht differenziert in der zitierten Entscheidung insoweit nicht, sondern führt aus, dass, in Fällen, in denen der Betreffende seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der Altersgrenze gestellt hat, das nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F. bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert sei, "sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen" (Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat seine Auffassung - für Bewerber, welche die nach neuem Recht für sie maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen bereits überschritten hatten, als mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die (wegen des Wegfalls des Kausalitätserfordernisses bei Kindererziehungszeiten) günstigere Neuregelung in Kraft trat, sei nicht anzunehmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die einzige mögliche Ermessensentscheidung sein solle - auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016 - BVerwG 2 C 11.15 -, juris Rn. 30f.) gestützt (UA, S. 14).

    Denn der Bewerber, über dessen Einstellungsbegehren das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 zu befinden hatte, hatte bereits zum Antragszeitpunkt diejenige Altersgrenze überschritten, die der (nordrhein-westfälische) Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hatte (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O., Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 279/13

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Durch die Vorschrift sollte nicht das Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden; die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sollte vielmehr dann nicht an Zeiten der Kinderbetreuung scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, juris Rn. 52).

    Jeder andere Grund (als Kinderbetreuungszeiten) dafür, eine rechtzeitige Bewerbung unterlassen zu haben, war nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2015 - 5 LB 279/13 -, a. a. O., Rn. 52).

  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Eine Ernennung darf regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016 - BVerwG 2 C 19.15 -, juris Rn. 5); demzufolge sind Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016, a. a. O., Rn. 5).

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17
    Die fehlende Bestandskraft der Ablehnung des Antrags ist der Grund dafür, dass die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. demjenigen Bewerber, der vor Ablauf der maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze einen Einstellungsantrag gestellt hat, im Falle einer letztlich für rechtswidrig befundenen Antragsablehnung zugutekommt (vgl. BVerfG, Nichtabhilfebeschluss vom 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 28 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW]).
  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 C 19.15

    Verbeamtungsbegehren betreffend eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2018 - 5 OB 224/17

    Einstellung in Beamtenverhältnis auf Probe; Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94

    5 LC 203/17 (1. Instanz: VG Braunschweig, Urteil vom 26.9.2017 - 7 A 288/15 -).

    Denn unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist in den "anderen Verfahren" - den bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren zu den Aktenzeichen 5 LC 145/16, 5 LC 175/17 und 5 LC 203/17 - lediglich über dieselbe Rechtsfrage (Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO mit höherrangigem Recht) zu befinden.

    Eine solche - von Gesetzes wegen bestehende - Bindungswirkung kommt den Berufungsentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den Aktenzeichen 5 LC 145/16, 5 LC 175/17 und 5 LC 203/17 jedoch nicht zu.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

    Denn bei Verpflichtungsklagen ist im Zweifel die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -, juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Vorb § 40 Rn. 8 a; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 108 Rn. 27; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 102).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

    In § 16 NLVO n. F. sind, da die zuvor in dieser Vorschrift enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. aufgenommen worden sind, nur noch zur Erhöhung der Höchstaltersgrenzen führende Tatbestände sowie Ausnahmebestimmungen normiert, welche ganz überwiegend - außer soweit es um die Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 LC 203/17 -) oder pflegebedürftiger Angehöriger geht - mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen.

    Das insoweit bestehende Ermessen ist indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch zeitlich vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze gestellt hat, er im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens diese Höchstaltersgrenze überschritten hat und sich die behördliche Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2023 - 6 A 3037/21

    Übernahme; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze; tatsächliche Pflege;

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -, NdsRpfl 2020, 167 = juris Rn. 46 ff. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO, der der nordrhein-westfälischen Rechtslage nachgebildet ist, vgl. LT-Drs.
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